MaRisk-Novelle 2026 in der Konsultation – Was sich jetzt abzeichnet

Die BaFin hat am 1. April 2026 die 9. MaRisk-Novelle (MaRisk 10.0-E) zur Konsultation gestellt. Stellungnahmen können bis zum 8. Mai 2026 eingereicht werden.

Die Aufsicht beschreibt die Novelle selbst als grundlegende Überarbeitung mit klarer Zielrichtung:

  • stärkere Prinzipienorientierung,
  • deutliche Reduktion der Komplexität,
  • sowie mehr Spielräume für eine proportionale Anwendung.

Kern der Reform ist eine neue Strukturierung nach Institutsgrößen:

  • sehr kleine Institute (bis 1 Mrd. € Bilanzsumme),
  • kleine Institute (Small and Non-complex Institutions – SNCIs),
  • übrige weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions – LSIs).

Significant Institutions (SIs) werden künftig aus dem Anwendungsbereich der MaRisk herausgenommen. Für sie gelten unmittelbar die europäischen Vorgaben, insbesondere die EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung (EBA-GL LOaM).

 

Relevanz für die Objektbewertung

Auch wenn die Novelle nicht primär als „Bewertungsnovelle“ erscheint, betrifft sie zentrale Aspekte der Praxis:

  • Bewertung von Immobiliensicherheiten,
  • Anforderungen an Sachverständige und diesbezügliche Organisationsstruktur,
  • Überwachung von Sicherheitenwerten,
  • Bewertung und Überwachung von Eigenimmobilien.

Die Änderungen liegen dabei weniger in einer Vielzahl neuer Einzelvorgaben als in einer Veränderung der Regelungstechnik.

Die Novelle reduziert nicht die Anforderungen an die Objektbewertung – sie verlagert sie. Was bislang über Verweise auf EBA-Leitlinien und erläuternde Texte vermittelt wurde, wird zunehmend in den eigentlichen Vorschriftentext überführt. Gleichzeitig werden Verweise reduziert und der Erläuterungsapparat deutlich gestrafft.

Im Ergebnis entsteht ein stärker normativ verdichtetes Regelwerk, in dem europäische Vorgaben unmittelbarer wirken als bisher und gleichzeitig Spielräume für die Institute erweitert werden, die Anforderungen proportional anzuwenden.

Gerade deshalb ist eine genauere Analyse erforderlich:

Die relevanten Änderungen liegen nicht nur in neuen Vorgaben, sondern auch darin, wie bestehende Anforderungen systematisch neu verortet und formuliert werden.

 

Start einer Artikelserie

In den kommenden Beiträgen werden ausgewählte Änderungen vertieft betrachtet.

Den Auftakt bildet ein Thema, das in der Praxis oft unterschätzt wird, aber erhebliche Auswirkungen haben kann: Die Erstellung von Wertgutachten im Bereich Markt.

 

Wertgutachten im Marktbereich: Öffnung bleibt – Anforderungen verschieben sich

Die MaRisk enthalten weiterhin die Möglichkeit, dass Wertgutachten für bestimmte Sicherheiten durch fachlich geeignete Mitarbeiter aus dem Bereich Markt erstellt werden.

Diese Öffnung bleibt bestehen – wird durch die Novelle jedoch in mehrfacher Hinsicht neu justiert:

Erstens wird durch einen Klammerzusatz klargestellt, dass diese Regelung insbesondere für standardisierte Wohnimmobilien relevant ist. Die bislang eher implizite Begrenzung wird damit expliziter gefasst.

Zweitens wird eine zentrale Voraussetzung verändert: Die bisher geforderte marktunabhängige Plausibilitätsprüfung entfällt.

Stattdessen wird stärker auf die Unabhängigkeit der bewertenden Person abgestellt – konkret auf die Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess.

Damit verschiebt sich der Schwerpunkt der Anforderung:

  • weg von der nachgelagerten Kontrolle
  • hin zu einer ex-ante verankerten funktionalen Unabhängigkeit der bewertenden Person.

Diese Anpassung bringt die MaRisk noch näher an die Systematik  der EBA-Leitlinien, in denen die Unabhängigkeit der Bewertung eine zentrale Anforderung ist.

 

Besonderheit der MaRisk: Flexibilität auf Einzelfallebene

Eine Besonderheit bleibt jedoch bestehen:

Die bewertenden Mitarbeiter dürfen weiterhin

  • in der Kreditbearbeitung anderer Engagements tätig sein,

sofern sichergestellt ist, dass sie

  • für die von ihnen bearbeiteten Fälle keine Bewertung durchführen.

Damit erlauben die MaRisk weiterhin eine funktionale Trennung auf Einzelfallebene. Dieser Ansatz unterscheidet sich von der strengeren organisatorischen Trennung, wie sie im europäischen Kontext für SIs stärker im Vordergrund steht.

 

Neue Reichweite der Regelung

Neu ist zudem die Ausweitung der Anwendung:

Die bisherige Einschränkung auf Institute, bei denen eine eigene Sachverständigeneinheit unverhältnismäßig wäre, entfällt.

Die Möglichkeit zur Bewertung im Marktbereich gilt damit künftig grundsätzlich für alle MaRisk-Institute (mit Ausnahme der SIs, die ja nicht der MaRisk unterliegen).

Das ist keine Absenkung der Anforderungen, sondern eine Ausweitung eines bestehenden Instruments bei gleichzeitig präziser gefassten Voraussetzungen.

 

Weitere interessante Entwicklung: Rotation von Sachverständigen

Im Zusammenhang mit der neuen Struktur nach Institutsgrößen zeigt sich eine weitere bemerkenswerte Änderung:

Die aus den EBA-Leitlinien bekannten Rotationsanforderungen für Sachverständige werden nun stärker in die eigentlichen Anforderungen der MaRisk überführt.

Dabei gilt:

  • Grundsätzlich wird die Rotation als regulatorische Erwartung verankert,
  • sehr kleine Institute können jedoch auf eine Rotation verzichten.

Auch hier zeigt sich die neue Logik der Novelle: einheitliche Anforderungen – differenzierte Anwendung über Proportionalität.

 

Fazit

Die MaRisk-Novelle bringt im Bereich der Objektbewertung keine grundlegende Neuregulierung – aber eine spürbare Verschiebung der Anforderungen.

Öffnungen bleiben bestehen, werden jedoch klarer strukturiert und enger an europäische Vorgaben angebunden.

Gleichzeitig werden Anforderungen, die bislang über Erläuterungen und Verweise vermittelt wurden, stärker in den Normtext überführt und damit verbindlicher.

Die eigentliche Veränderung liegt damit weniger in grundlegend neuen Regeln als in der Art ihrer Verankerung, der Feinjustierung und Durchsetzung.

Gerade deshalb ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Regelungen erforderlich. Denn die relevanten Auswirkungen ergeben sich nicht aus einem „großen Wurf“, sondern aus der Summe gezielter Anpassungen im Detail.

 

Ausblick

In den nächsten Beiträgen wird u. a. vertieft auf folgende Themen eingegangen:

  • Zeitpunkt der Bewertung im Kreditprozess
  • Anforderungen an Bewertungsmodelle
  • Erleichterung der Überwachung der Sicherheiten für kleine Institute

 

Ich unterstütze Institute dabei, die anstehenden Änderungen der regulatorischen Anforderungen zur Objektbewertung im Rahmen der Kreditvergabe und der Überwachung der Sicherheitenwerte einzuordnen und ihre Bewertungs- und Kreditprozesse entsprechend weiterzuentwickeln.

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